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Leistungsbeurteilungsverordnung 

§ 14 LBV Beurteilungsstufen (Noten)

Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler und Schülerinnen bestehen folgende Beurteilungsstufen:

Sehr gut                          (1)

Gut                                   (2)

Befriedigend                 (3)

Genügend                      (4)

Nicht genügend           (5)


Sehr gut

Mit "Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler, die Schülerin die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt  und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit  beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines, ihres Wissens und Könnens auf für ihn, für sie neuartige Aufgaben zeigt.

 Gut

Mit "Gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler, die Schülerin die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit  beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines, ihres Wissens und Könnens auf für ihn, für sie neuartige Aufgaben zeigt.

Befriedigend

Mit "Befriedigend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler, die Schülerin die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

Genügend

Mit "Genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler, die Schülerin die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Nicht Genügend

Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler, die Schülerin nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.

                                                                                                                                                                                                                                 In dieser Form in Kraft seit 01.09.2012

 

Mit Wirksamkeit vom 2. September 2019 erhalten die Schüler*innen zum Ziffernnoten-Zeugnis auch verbale Erläuterungen in Form von Kompetenzrastern.



 

Volksschule Zwettl
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