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 Schulpflichtgesetz 

Allgemeine Schulpflicht

Mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September beginnt in Österreich die Schulpflicht, die neun Jahre umfasst. Daher beginnt für ein am 1. September geborenes Kind die Schulpflicht mit seinem 6. Geburtstag. Hat ein Kind am 2. September oder danach seinen Geburtstag, ist es erst mit 1. September des Folgejahres schulpflichtig.

 

Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe (= Grundstufe 1) bilden eine Einheit und werden als „Schuleingangsphase“ bezeichnet. Dies bedeutet, dass das Kind 2 oder 3 Jahre für diese Phase benötigen darf, ein Wechsel von einer Stufe zur anderen ist in beide Richtungen möglich. Die Schüler*innen der Vorschulstufe und der 1. Schulstufe werden gemeinsam in einer Klasse nach dem jeweils gültigen Lehrplan von einer Klassenlehrer*in unterrichtet.

Ein Vorschulkind ist

…ein Kind, das schulpflichtig, aber noch nicht schulreif ist. Es wird ab Schulbeginn mit den Kindern der 1. Schulstufe nach dem Lehrplan der Vorschule unterrichtet und erhält ein eigenes Zeugnis. Im Jahr darauf besucht es die 1. Schulstufe. Die Entscheidung zur „Noch-nicht-Schulreife“ kann vom Leiter/von der Leiterin der Schule unter möglicher Beiziehung eines schulärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens erfolgen.

...ein Kind, das schulpflichtig ist, jedoch in der Schuleingangsphase (1. Schulstufe) wegen mangelnder Schulreife von der 1. Schulstufe in die Vorschulstufe wechselt. Es verbleibt im Klassenverband der 1. Schulstufe, wird nach dem Vorschullehrplan unterrichtet und besucht im folgenden Schuljahr die 1. Schulstufe.

Das Vorschuljahr wird in die allgemeine Schulpflicht eingerechnet.

Die Grundstufe 2 umfasst die 3. und 4. Schulstufe. Um dem Entwicklungsstand des Kindes gerecht zu werden, macht es die derzeitige Gesetzeslage möglich, dass ein Kind auch von der 3. Schulstufe in die 2. Schulstufe wechseln kann – dies zählt nicht als Wiederholung der Klasse.


Vorzeitige Aufnahme

Wenn das Kind zwischen 1. September und 1. März des darauffolgenden Jahres geboren ist, so können die Eltern um vorzeitige Aufnahme bei   der  Schulleitung ansuchen. Der Schulleiter/die Schulleiterin stellt unter möglicher aber nicht zwingender Hinzuziehung eines schulärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens die Schulreife fest, nachdem ihm/ihr das Kind vorgestellt wurde. Dies unter der Annahme, dass das Kind ohne Überforderung dem Unterricht folgen kann und es auch die soziale Reife schon erreicht hat.

Die vorzeitige Aufnahme kann bis zum 31. Dezember des Jahres der Aufnahme vom Schulleiter/von der Schulleiterin widerrufen werden, wenn sich in diesem Zeitraum herausgestellt hat, dass das Kind doch noch überfordert, also nicht schulreif ist.

Auch die Erziehungsberechtigten haben von sich aus das Recht, bis zum 31. Dezember des Aufnahmejahres das Kind vom Besuch der 1. Schulstufe wieder abzumelden, weil es gesetzlich noch nicht schulpflichtig ist. Es besteht in diesem Fall auch keine Pflicht zum Besuch der Vorschulstufe, jedoch über Anmeldung der Eltern das Recht dazu. Dieser Besuch wird in die neunjährige Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur dann eingerechnet, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird.



 

Volksschule Zwettl
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